Technische Betriebsführung und Instandhaltung

Technisierte Unzernehmen wissen, dass die Betriebsführung von Gebäuden und Anlagen eine herausfordernde Aufgabe darstellt, die ein hohes Maß an Expertise erfordert
Vor diesem Hintergrund sind wir überzeugt, dass Innovationen, Standards und Methoden bei der technischen Betriebsführung von Gebäuden und Anlagen unerlässlich sind. So werden sämtliche betrieblichen Prozesse effizient und transparent gestaltet und eine höhere Flexibilität und Skalierbarkeit erreicht, um den Anforderungen des Kerngeschäfts gerecht zu werden. Die nahtlose Integration der Technischen Betriebsführung in die IT-Landschaft ermöglicht es, eine durchgängige Digitalisierung der Technischen Betriebsführung und Instandhaltung voranzutreiben und somit die Effizienz zu steigern.
Technische Gebäudeausstattung betreiben und instand halten
Die Bedeutung der Gebäudetechnik
Ihre gebäudetechnischen Anlagen sind für Ihr Kerngeschäft von übergeordneter Bedeutung. Besonders wichtige Anlagen nennt man auch A-Anlagen.
Bei A-Anlagen ist es wichtig und unter Umständen lebenserhaltend, Ihre technischen Anlagen in ihrem bestimmungsgemäßen Zustand zu erhalten (Instandhaltung). Zum Erreichen dieses Ziels ist es erforderlich, unbeschränkt und verantwortungsvoll diese Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben im Sinne Ihres Kerngeschäfts zu betreiben.
Vorbehalte gegen ein dauerhaft bestimmungsgemäßes Betreiben aus Kostengründen darf es nicht geben. Die Kosten, die für die Technische Betriebsführung aufzuwenden sind, sind zielgerichtet zu verwenden um gesundheitliche oder materielle Schäden, die durch technische Anlagen entstehen können, zu vermeiden und Ihr Kerngeschäft bestmöglich zu ermöglichen.
Nachhaltigkeit und Energiemanagement haben eine immer größere Bedeutung. Der Zustand und die Fahrweise Ihrer gebäudetechnischen Anlagen sind also für Ihr Unternehmen wesentlich.
Ihre Technische Betriebsführung unterstützen wir durch Audits, Compliance-Management zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung, Organisationsentwicklung (u. A. Service-Desk, First-Line Services, Cockpit/Controlling, Konzeptionen), Personalentwicklung, Ausschreibungen, Wartungsverträge, Fremdfirmenmanagement, Mediation, Networking, Personal, usw
TGA
Ihre TGA-Anlagen tragen zur Funktion und Sicherheit von Gebäuden und Grundstücken sowie zur Gesundheit, zum Komfort und zur Sicherheit der Menschen wesentlich bei. Von ihnen können Gefahren ausgehen und sie sind ein erheblicher Kostenfaktor bei der Errichtung und beim Betreiben. Deshalb ist ihr verantwortungsvoller, nachhaltiger Umgang mit den TGA-Anlagen erforderlich. Die Forderung nach einem nachhaltigen Umgang bedeutet, dass alle zutreffenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte beim bestimmungsgemäßen Betreiben einschließlich der Instandhaltung eingehalten werden.
Grundsätzlich sind die Anlagen so konzipiert, dass von ihnen im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Menschen und Sachen ausgeht. Zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehört das verantwortliche bestimmungsgemäße Betreiben, damit der ungefährliche Zustand der technischen Anlagen erhalten wird.
Gefahren mit erheblichen Auswirkungen für Menschen können beispielsweise bei nicht instandgehaltenen Trinkwasser-Installationen durch Legionellen oder bei RLT-Anlagen mit verkeimten Filtern durch austretende Bakterien entstehen.
Verantwortlich für den Betrieb einschließlich der Instandhaltung ist zunächst das TGM als Organisation des Eigentümers und der Nutzer als auch Ihre externen Dienstleister, sowie z.B. Einkauf, Recht, Personal, usw. In allen Fällen muss eine fachlich qualifizierte, nachhaltige Dienstleistung für Sie sichergestellt sein.
Dies unterstützen wir durch Audits, Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Ausschreibungen, Wartungsverträge, Mediation, usw.
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Die technische Gebäudeausrüstung bietet zunehmend mehr und komplexere Funktionen. Diese sind zu managen;
Der Reifegrad der Technischen Betriebsführung wird nach einer einheitlichen Methode eingeschätzt
Besondere betrieblichen Anforderungen und Sachverhalte werden berücksichtigt
Risiken werden methodisch bewertet.
Maßnahmen zu Verbesserung werden durchgeführt
In der DIN 31051:2019-06 (Grundlagen der Instandhaltung) werden die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit behandelt, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Die Instandhaltung umfasst einzelne Tätigkeiten, die sich wie folgt gliedern:
Die Inspektion einer gebäudetechnischen Anlage oder von Teilen davon dient der Feststellung und Beurteilung, welche Maßnahmen gegebenenfalls einzuleiten sind.
Eine der Erkenntnisse aus der Inspektion ist die regelmäßige Wartung, bei der vorausgesetzt werden kann, dass die Anlage oder das gewartete Bauteil bestimmungsgemäß ohne Störung bis zum nächsten Wartungsintervall funktioniert.
Wartungsmaßnahmen sind unter Beachtung von Angaben in Regel- und Richtlinienwerken und nach Herstellerangaben zu planen und durchzuführen. Sie erfolgen entweder innerhalb bestimmter Fristen bzw. aufgrund von Erkenntnissen über den Zustand oder in Abhängigkeit des Ergebnisses durchgeführter Inspektionsmaßnahmen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Inspektionen auch für sogenannte wartungsfreie technische Anlagen vorgeschrieben bzw. empfehlenswert sein können.
Durch fachkundigen Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen soll auch der Energieverbrauch von Gebäuden gesenkt und die Nutzungsdauer der technischen Anlagen und Einrichtungen merkbar verlängert werden. Hierfür ist ein geschulter Betreiber und entwickelte Vertragspartner erforderlich.
Es liegt in unserer Verantwortung, die Instandhaltungsstrategie entsprechend dem Verkettungsgrad mit dem Kerngeschäft anhand dreier Hauptkriterien zu definieren:
die Verfügbarkeit der TGA für die geforderte Funktion zu sichern,
die Haltbarkeit und/oder die Qualität der TGA zu erhalten und
die mit der TGA verbundenen Sicherheitsanforderungen zu beachten und - wenn erforderlich - alle Einflüsse auf die Umwelt.
Die Instandhaltung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der TGA. Es werden korrekte und genaue Definitionen benötigt, die uns als Betreiber ein sorgfältiges Verständnis der Instandhaltungsanforderungen bieten, damit es nicht zu Fehlentscheidungen durch Nichtverstehen der Anforderungen kommen kann.
Diese Begriffe sind bei der Abfassung von Instandhaltungsverträgen wichtig.
Die Instandhaltung wird nach DIN 31051 in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt. Sie schließt ein:
Berücksichtigung inner- und außerbetrieblicher Forderungen
Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen
Berücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien
DIN 31051:2019-06 (Grundlagen der Instandhaltung) enthält ergänzende Begriffe zu DIN EN 13306 und beschreibt u.a. die Fehleranalyse mit anschließender Prüfung, ob eine Verbesserung machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Die Fehlerdiagnose dient zur Fehlererkennung, Fehlerortung und Ursachenfeststellung.
Die Fehleranalyse soll dem Betreiber helfen, im Rahmen seiner Instandhaltungsverpflichtung zu prüfen, wie in einem Störungsfall zu handeln ist.
Anwendungsbereich
Die Richtlinienreihe VDI 3810 gibt für die unterschiedlichen gebäudetechnischen Anlagen Empfehlungen für das
Die gesetzgeberischen Vorgaben sind eindeutig: Bereits bei der Auftragserteilung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer dahingehend zu unterstützen, dass dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber die konkreten betriebsspezifischen Gefahren mitgeteilt werden, damit der Auftragnehmer diese bei der Durchführung seiner Arbeiten berücksichtigen kann. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer nicht über dessen eigene gewerke- und berufsbezogenen Sorgfaltspflichten zu unterweisen, sondern ihm die in dem Betrieb oder Unternehmen des Auftraggebers vorhandenen besonderen Gefährdungslagen mitzuteilen, damit eine koordinierte Gefährdungsbeurteilung erfolgen kann (vgl. §5 DGUV V1).
Ferner ist es gesetzlich verankert, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Betriebs - dieses gilt auch für das öffentliche Unternehmen - durch die gehörige Aufsicht sowie durch die Auswahl, Bestellung und Kontrolle von Aufsichtspersonen jedweder Pflichtenverstoß unterbunden oder zumindest erheblich erschwert wird (vgl. § 130 OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz).
Die VDI 3810 beschreibt die notwendigen Voraussetzungen zur
Wahrnehmung der Betreiberpflichten
Betriebssicherheit der TGA-Anlagen
Wirtschaftlichkeit
Umweltverträglichkeit
Es werden berücksichtigt:
allgemeine Anforderungen an Leistung und Qualität
Sicherheit
Arbeitsschutz
Umweltschutz
Anforderungen an die Hygiene
Verkehrssicherungspflicht
organisatorische Regelungen
Wirtschaftlichkeit
Es ist erforderlich, dass TGA-Anlagen, bezogen auf die vorgenannten Punkte, von den Verantwortlichen in einwandfreiem Zustand unterhalten werden.
Die Anlageneigentümer und Betreiber sind verpflichtet, die TGA-Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. in bestimmten Fällen nach dem Stand der Technik bestimmungsgemäß zu betreiben.
Betreiberverantwortung
Betreiberverantwortung ist die Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage, einer Gebäudeeinheit, einer sonstigen Gefahrenquelle oder eines Bereichs mit Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit (Publikumsverkehr).
Die Betreiberverantwortung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass das koordinierte Abstimmen der mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Anforderungen möglich und für alle Beteiligten hilfreich und zielführend ist. Die Verantwortlichkeit für Schadensquellen und deren Schadensfolgen obliegt ohne Zweifel dem Betreiber. Die Betreiberverantwortung beruht auf gesetzlichen und vertraglichen Pflichten sowie dem Maß an Sorgfalt in der tatsächlichen Erfüllung einer Aufgabe. Haftung bedeutet hierbei, dass die Verantwortlichkeit für einen Schadeneintritt festgestellt wird und dass die sich insoweit ergebenen Rechtsfolgen den/die Verantwortlichen treffen.
Die Verantwortung dafür, dass Schadensquellen rechtzeitig erkannt und Maßnahmen des Unfallschutzes umgesetzt werden, obliegt dem Betreiber. Hierzu gehört auch die Brandschutzorganisation.
Der Betreiber hat seine gesetzlichen Betreiberpflichten in eigener Person zu erfüllen oder die ihm obliegenden Pflichten auf geeignete Dritte zur entsprechenden Erfüllungsleistung zu übertragen. Hierbei trifft ihn die Nachweispflicht dafür, dass die Möglichkeiten, die im Rahmen des Zumutbaren liegen, auch genutzt und erledigt wurden.
Insbesondere bei wirtschaftlichem Interesse des Betreibers gilt als einzuhaltender Maßstab der Sorgfalt das Maß an Achtsamkeit und Vorsicht, das geeignet ist, absehbar eintretende Schadenfälle zu vermeiden und sich an dem Wissen orientiert, dass in den Fachkreisen für grundlegend und einleuchtend gehalten wird.
Die Betreiberverantwortung beruht auf gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. Neben Kriterien wie der Eigentümerstellung, den Besitzverhältnissen und der Nähe zur Gefahrenstelle sind insbesondere Aspekte der Einhaltung der Anforderungen der technischen Regelwerke von Bedeutung. Sie sind dann ein Zuordnungskriterium zur Betreiberverantwortung, wenn spätere Schadensfolgen ihren Ursprung bereits in der Planung und Errichtung einer Anlage oder eines Betriebs hatten.Dieses gilt für die Gesamtanlage ebenso wie für die Einbringung einer Teil- oder Einzelanlage.
Die Mindestanforderung bezieht sich bauwerkseitig auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Umfasst wird von diesem Anspruch der gesamte Bereich der Bau- und Gebäudetechnik und sonstiger Installationen.
Zur Wahrung der Erkenntnisse, die in den jeweiligen Verkehrskreisen für „grundlegend und einleuchtend“ gehalten werden, bedienen sich die Gesetzgebung und die Rechtsprechung der Verwendung „unbestimmter Rechtsbegriffe“.
Der Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist gesetzlich nicht definiert. Als unbestimmter Rechtsbegriff sind die genauen Definitionen in den technischen Regelwerken (DIN, VDI, DVGW) formuliert.
Anerkannte Regeln der Technik sind als richtig anerkannte, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhende Darstellungen des Stands der Technik. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind.
Es sind die wissenschaftlich begründeten und in den Fachkreisen als richtiges Verhalten angesehenen technischen Lösungen, die dem aktuellen Wissensstand entsprechen und weitestgehend einvernehmlich von den jeweiligen Anwendern für stimmig gehalten werden.
Anerkannte Regeln der Technik werden grundsätzlich freiwillig angewendet, sofern sie nicht Bestandteil eines Vertrags oder von Gesetzen, Verordnungen oder anderen gültigen Rechtsdokumenten sind (VDI 1000).
Alle Bauleistungen (auch Planungsleistungen) müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden:
VOB/B DIN 1961
„§ 4 Ausführung
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik zu beachten§ 13 Mängelansprüche (Gewährleistung)
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“BGB
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Auch bei BGB-Verträgen müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.